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§ 4 SozGerG-AG
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SozGerG-AG,SL
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SozGerG-AG

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht bestimmt der Präsident des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht der Präsident des Landessozialgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Sozialgerichts und dem Präsidenten des Landessozialgerichts hierfür Weisungen erteilen.