§ 5 SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Bundesrecht
§ 5 SolzG 1995 – Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.