§ 1 SolZGSolidaritätszuschlaggesetz (SolZG)BundesrechtTitel: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: SolZGGliederungs-Nr.: 610-6-11Normtyp: Gesetz§ 1 SolZG – Erhebung eines SolidaritätszuschlagsZur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.Drucken