§ 6 SoldGG
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutz vor Benachteiligung → Unterabschnitt 1 – Verbot der Benachteiligung
§ 6 SoldGG – Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
- 1.Soldatinnen und Soldaten,
- 2.Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.