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§ 97 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 97 SOG LSA – Formvorschriften

Eine Gefahrenabwehrverordnung muss

  1. 1.

    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

  2. 2.

    in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,

  3. 3.

    die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,

  4. 4.

    die Rechtsgrundlage angeben,

  5. 5.

    den räumlichen Geltungsbereich angeben,

  6. 6.

    den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten,

  7. 7.

    unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.