§ 93 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 93 SOG LSA – Anwendung
Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 94 und 94a. Werden Gefahrenabwehrverordnungen aufgrund der §§ 94 oder 94a und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf die §§ 94 und 94a gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.