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§ 84 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Zweiter Abschnitt – Sicherheitsbehörden

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 84 SOG LSA – Allgemeine Sicherheitsbehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. 1.

    die Gemeinden,

  2. 2.

    die Landkreise und

  3. 3.

    das Landesverwaltungsamt

als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.

(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.