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§ 80 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Erster Abschnitt – Polizei

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 80 SOG LSA – Besondere Polizeibehörden;, besondere Aufgabenzuweisungen

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als, Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei

  1. 1.

    ihre Bezeichnung zu bestimmen,

  2. 2.

    ihnen Aufgaben abweichend von § 78 Abs. 2 zuzuweisen,

  3. 3.

    ihren Bezirk festzulegen,

  4. 4.

    die Aufsicht zu regeln.

(2) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.