§ 78 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Erster Abschnitt – Polizei
§ 78 SOG LSA – Polizeiinspektionen
(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeiinspektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.
(2) Die Polizeiinspektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.