§ 51 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Dritter Teil – Vollzug
§ 51 SOG LSA – Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen, sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme zu enthalten.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.