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§ 28 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 28 SOG LSA – Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. 1.

    Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,

  2. 2.

    Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

  3. 3.

    Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person

erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu einem anderen als dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zweck und von Bewertungen (§ 22 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die der Kontaktaufnahme zu einer Person dienen, zum Zweck der persönlichen Beratung dieser Person an nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person oder ein Sorgeberechtigter in Kenntnis des Zwecks der Datenübermittlung eingewilligt hat.

(4) Über die Übermittlung ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem die Person des Übermittlers, der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, hervorgehen. Es ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.