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§ 15 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SOG LSA – Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

  1. 1.

    die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,

  2. 2.

    die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,

  3. 3.

    es zur Abwehr einer Gefahr, zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen, oder

  4. 4.

    eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

  2. 2.

    tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfordert,

  3. 3.

    die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder

  4. 4.

    dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Sicherheitsbehörden und der Polizei erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.

(5) Personenbezogene Daten sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne deren Mitwirkung können sie bei öffentlichen Stellen oder von Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(6) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(7) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Erfolgt die Erhebung bei der betroffenen Person, ist die beabsichtigte Verwendung mitzuteilen. Die Hinweise und die Mitteilung können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie die Erfüllung der sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würden; die Gründe für das Unterbleiben der Hinweise und der Mitteilung sind aktenkundig zu machen. Nach dem Wegfall der Hinderungsgründe sind die Hinweise und Mitteilungen nachzuholen, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich erscheint.