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§ 103 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Neunter Teil – Kosten; Sachleistungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 103 SOG LSA – Kosten

(1) Die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.

(2) Die Kosten, die den Landkreisen und Gemeinden nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(3) Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamter berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einem Dritten erhoben werden können.

(4) Sind mit der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.