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§ 101 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 101 SOG LSA – Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Gefahrenabwehrverordnungen

(1) Die, Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gefahrenabwehrverordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzuge dürfen die Gefahrenabwehrverordnungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 unmittelbar durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden in Kraft gesetzt werden; sie sind unverzüglich nach ihrem Erlass den Fachaufsichtsbehörden vorzulegen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Gefahrenabwehrverordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Gefahrenabwehrverordnungen auch ganz oder teilweise aufheben.

(3) Die Aufhebung beziehungsweise das Außerkrafttreten (§ 100 Satz 2) ist wie die aufgehobene beziehungsweise außer Kraft gesetzte Gefahrenabwehrverordnung zu veröffentlichen.

(4) Gefahrenabwehrverordnungen nachgeordneter Behörden können in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden.