Gesetze

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§ 100 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 100 SOG LSA – Geltungsdauer

Die Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.