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§ 9 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Erster Abschnitt: – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SOG – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gefährdet oder gestört, so ist die Maßnahme gegen den Eigentümer der Sache zu richten. Ist die Sache herrenlos, darf die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Die Maßnahme darf sich auch gegen denjenigen richten, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt oder der sein Eigentum nach den §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein verantwortlich.