§ 6 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Erster Abschnitt: – Allgemeine Vorschriften
§ 6 SOG – Form und Inhalt der Maßnahmen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können schriftlich, mündlich, durch Zeichen oder im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.