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§ 31 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SOG – Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen

(1) Eine öffentliche Veranstaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn

  1. 1.

    zu einer öffentlichen Veranstaltung mehr als 10000 Veranstaltungsteilnehmer zugleich zu erwarten sind oder

  2. 2.

    auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Erkenntnisse fachkundiger Stellen die Annahme eines erhöhten Gefährdungspotenzials für Leib oder Leben der Veranstaltungsteilnehmer begründet ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung, der Größe, Lage oder Beschaffenheit des Veranstaltungsortes sowie möglicher Konflikte unter den Veranstaltungsteilnehmern oder mit Dritten.

Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die nach § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes eine Sonntagsöffnung rechtfertigen.

(2) Eine öffentliche Veranstaltung ist jede der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung, die nicht unter die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung fällt oder die nicht eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), ist. Insbesondere ist eine öffentliche Veranstaltung eine Veranstaltung unter freiem Himmel, unabhängig davon, ob diese auf öffentlichen Wegen, Plätzen oder öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder privaten oder nicht wegerechtlich gewidmeten Flächen stattfindet.

(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt. Eine etwaige Pflicht der zuständigen Behörde, den Veranstalter im Wege eines Vergabeverfahrens auszuwählen, bleibt unberührt, insbesondere können die Teilnehmer eines laufenden Vergabeverfahrens einen Antrag als Veranstalter stellen.

(4) Für öffentliche Veranstaltungen nach Absatz 1 hat der Veranstalter ein mit der zuständigen Behörde und den Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufzustellen, das den Anforderungen des § 43 Absatz 2 Satz 2 VStättVO entspricht. Die zuständige Behörde kann den Veranstalter darüber hinaus verpflichten, eine besondere Risikoanalyse eines Sachverständigen zur Gefahrenerkennung vorzulegen.

(5) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag einschließlich aller notwendigen Unterlagen muss spätestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Mit dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Veranstaltung und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen zu der Art, dem Ort und der Zeit der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Veranstaltungsteilnehmer sowie Unterlagen für andere erforderliche Genehmigungen. Bei öffentlichen Veranstaltungen auf privatem Grund ist dem Antrag eine Erklärung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzulegen, aus der die Einwilligung in die Nutzung der Fläche für die Veranstaltung und die Kenntnis über die Pflichten nach Absatz 12 hervorgehen. Dem Antrag ist das Sicherheitskonzept beizufügen. Der Veranstalter hat mit dem Antrag eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person zu benennen, die empfangsberechtigt und entscheidungsbefugt für den Veranstalter ist. Diese Person steht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Veranstaltung der zuständigen Behörde als Ansprechpartner zur Verfügung, um in diesem Zeitraum alle notwendigen Entscheidungen in Hinblick auf den Veranstaltungsverlauf und die Veranstaltungsmodalitäten treffen und umsetzen zu können. Wird die Leitung der Veranstaltung nach Satz 7 auf eine andere Person übertragen oder werden die Verfügungsgewalt über den Veranstaltungsablauf oder die tatsächliche Sachherrschaft über wesentliche Veranstaltungsgegenstände von dem Veranstalter auf Dritte übertragen, teilt dieser dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(6) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter verlängert werden. Weist der Antrag erhebliche Mängel auf, fordert die zuständige Behörde den Veranstalter zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter oder eine mit der Leitung der öffentlichen Veranstaltung beauftragte Person die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

  2. 2.

    keine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen wurde, es sei denn, dass eine öffentliche Stelle Veranstalter ist,

  3. 3.

    dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint oder

  4. 4.

    der öffentlichen Veranstaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

(8) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    die Antragsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingegangen sind oder

  2. 2.

    dies zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft oder anderen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.

(9) Die Genehmigung nach Absatz 1 schließt weitere die öffentliche Veranstaltung betreffende behördliche Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Grünanlagenrechts und des Lärmschutzrechts, des Straßen- und Wegerechts, des Straßenverkehrsrechts, des Gaststättenrechts, des Gewerberechts, des Wasserrechts und des Naturschutzrechts, ein (Konzentrationswirkung). Diese sind zu benennen. Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt.

(10) Die zuständige Behörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Genehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Genehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzugeben; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die zuständige Behörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Bedarf die Erteilung der Genehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 verweigert wird.

(11) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die Genehmigung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilen und auch nach Erteilung einer Genehmigung Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten treffen. Sonstige Befugnisse zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(12) Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden, sind verpflichtet, den von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dies gilt jederzeit während der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. Im Übrigen gilt dies zur Tageszeit oder, wenn diese hiervon abweicht, zu den gewöhnlichen Geschäfts- oder Betriebszeiten.

(13) Ordnungswidrig handelt wer, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine öffentliche Veranstaltung ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder

  2. 2.

    als Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung den mit der Genehmigung verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmungen oder Anordnungen gemäß Absatz 11 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(14) Die Kosten für die besondere Risikoanalyse eines Sachverständigen zur Gefahrenerkennung nach Absatz 4 Satz 2 sowie Kosten, die durch die Einholung notwendiger fachlicher Stellungnahmen von Sachverständigen durch die zuständige Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Veranstalter. Soweit Überwachungsmaßnahmen ergeben, dass

  1. 1.

    Nebenbestimmungen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt oder

  2. 2.

    Nebenbestimmungen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich

sind, trägt der Veranstalter die Kosten der Überwachung und die Kosten für die nach Nummer 2 erforderlichen Nebenbestimmungen oder Anordnungen. Die zuständige Behörde weist den Veranstalter auf die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen und eine Kostentragungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 hin.

(15) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Genehmigungsverfahren zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über:

  1. 1.

    weitere Anforderungen an ein Sicherheitskonzept nach Absatz 4,

  2. 2.

    die erforderlichen Antragsunterlagen für eine Genehmigung nach Absatz 5,

  3. 3.

    die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 12,

  4. 4.

    die Gebührenerhebung.