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§ 2 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Verordnungen zur Gefahrenabwehr

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SOG – Geltungsdauer

(1) Verordnungen, die ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten mit ihren Änderungen spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.

(2) Verordnungen, die auf Grund von § 1a erlassen werden, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.