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§ 8 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft → Unterabschnitt 1 – Naturschutz durch Landnutzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 SNG – Gute fachliche Praxis bei der Landnutzung

(1) Der natur- und landschaftsverträglichen Landnutzung kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft eine besondere Bedeutung zu. Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist dies zu berücksichtigen.

(2) Die Landwirtschaft hat neben den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3) Die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft regelt das Landeswaldgesetz. § 5 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist zu beachten.

(4) Fischerei und Jagd sind als vorwiegend nicht dem Haupterwerb dienende Landnutzungen den Zielen des Naturschutzes und den rechtsverbindlich festgesetzten Schutzzwecken im Besonderen verpflichtet. Ihre gute fachliche Praxis ergibt sich aus dem Fischerei- und Jagdrecht.