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§ 7 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 7 SNG – Begriffe

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Naturschutz

    Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

  2. 2.

    Biotopverbund

    ein Netz verbundener Biotope, das

    1. a)

      der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologisch funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dient,

    2. b)

      aus folgenden Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht, wenn diese zur Erreichung der Ziele des Buchstabens a geeignet sind,

      1. aa)

        gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22,

      2. bb)

        der Biosphäre Bliesgau gemäß § 10, Naturschutzgebieten gemäß § 16, Nationalparke gemäß § 17, Gebieten des europäischen Netzes Natura 2000 gemäß § 24 oder Teilen dieser Gebiete sowie

      3. cc)

        weiteren Flächen und Elementen, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten gemäß § 18 und Naturparken gemäß § 19,

  3. 3.

    Landwirtschaft

    die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung sowie die gartenbauliche Erzeugung, mit Ausnahme der forstlichen Bewirtschaftung unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,

  4. 4.

    Landnutzung

    die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,

  5. 5.

    Landnutzende

    die Personen, die Land im Sinne der Nummer 4 nutzen,

  6. 6.

    freie Landschaft

    Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit Ausnahme von Gebäuden, Hofräumen und eingefriedeten Hausgärten.