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§ 52 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 52 SNG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 landwirtschaftliche Flächen oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 11 Abs. 4 die freie Landschaft unbefugt betritt,
  2. 2.
    entgegen § 11 Abs. 3 Abfalle in der freien Landschaft zurücklässt oder entsorgt,
  3. 3.
    entgegen § 12 Abs. 1 Veranstaltungen in der freien Landschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
  4. 4.
    den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund des § 39 Abs. 4 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. 5.
    Handlungen vornimmt, die durch eine Rechtsverordnung oder eine vollziehbare Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 oder § 33 untersagt sind,
  6. 6.
    entgegen § 22 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung Maßnahmen durchfuhrt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach dieser Vorschrift geschützten Biotope führen können,
  7. 7.
    Kennzeichnungen gemäß § 23 Abs. 1 beschädigt oder entfernt oder die in § 23 Abs. 2 aufgeführten Bezeichnungen für nicht nach diesem Gesetz geschützte Gebiete und Gegenstände verwendet,
  8. 8.
    entgegen § 24 Abs. 2 Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von den in dieser Vorschrift genannten Gebieten in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  9. 9.
    entgegen § 28 Abs. 3 unzulässige Eingriffe oder entgegen § 29 Abs. 1 ungenehmigte Eingriffe durchführt,
  10. 10.
    ohne vernünftigen Grund Handlungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt oder entgegen § 32 Abs. 2 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten ansiedelt,
  11. 11.
    die in § 32 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 15. September oder die in § 32 Abs. 5 Satz 1 ganzjährig verbotenen Handlungen durchführt,
  12. 12.
    entgegen § 34 Abs. 1 einen Zoo ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
  13. 13.
    entgegen § 35 Abs. 1 ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige ein Tiergehege errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 bis 6 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 8 bei besonders schwerwiegenden oder folgereichen Verstößen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Naturschutzbehörde.