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§ 49 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 49 SNG – Finanzielle Förderung

(1) Gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen, die Aufgaben im Naturschutz wahrnehmen, können Zuwendungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Das Land kann im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Eigentumserwerb naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes durch Körperschaften fördern, die

  1. 1.
    gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen und
  2. 2.
    nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassung das Ziel verfolgen, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Naturschutzes zu pflegen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.