Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 44 SNG – Rat für Nachhaltigkeit

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen einer Politik der Nachhaltigkeit wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Rat für Nachhaltigkeit gebildet. Er berät die Landesregierung insbesondere in Fragen der Landesentwicklung und -planung. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rates für Nachhaltigkeit.

(2) Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit sind

  1. 1.

    der oder die Vorsitzende des Landesbeirats für Landschaft gemäß § 42 kraft Amtes,

  2. 2.

    je ein Vertreter oder eine Vertreterin

    1. a)

      des Städte- und Gemeindetages,

    2. b)

      des Landkreistages,

    3. c)

      der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,

    4. d)

      der Handwerkskammer des Saarlandes,

    5. e)

      der Arbeitskammer des Saarlandes,

    6. g)

      (1) der Landwirtschaftskammer,

    7. h)

      der Universität des Saarlandes,

    8. i)

      der evangelischen Kirche,

    9. j)

      der römisch-katholischen Kirche,

    10. k)

      ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Saarland,

    11. l)

      ein Mitglied auf Vorschlag des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Saarland sowie

  3. 3.

    bis zu fünf weitere anerkannte Persönlichkeiten mit luxemburgischer oder französischer Staatsangehörigkeit, die sich um die interregionale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum verdient gemacht haben.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden von den vertretenen Körperschaften und die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschlagen. Die oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3.

(4) Die Geschäftsführung des Rates für Nachhaltigkeit nimmt die oberste Naturschutzbehörde wahr. Der Rat für Nachhaltigkeit gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:

  1. 1.
    die Einberufung zu Sitzungen,
  2. 2.
    die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und
  3. 3.
    die Beschlussfassung.

(5) Die Mitglieder des Rates für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.