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§ 39 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Naturschutz als örtliche Aufgabe

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 39 SNG – Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale

(1) Die Gemeinden können durch Satzung

  1. 1.

    Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen;

  2. 2.

    Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen und

  3. 3.

    das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs. 4 aus wichtigen Gründen dauerhaft einschränken.

    § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 mit Ausnahme von § 20 Abs. 3 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sind vor Ort zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen "geschützter Landschaftsbestandteil" und "Naturdenkmal" dürfen nur für die durch Satzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind für geschützte Landschaftsbestandteile nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Gemeinden können für den Fall der Bestandsminderung geschützter Landschaftsbestandteile die Pflicht zu angemessenen und zumutbaren Ersatzleistungen festlegen.