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§ 24 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Flächenschutz

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 24 SNG – Europäisches Netz NATURA 2000

(1) Zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Arten wird ein kohärentes Netz aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten errichtet (NATURA 2000). Die Landesregierung wählt gemäß § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz die Gebiete, die geeignet sind, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt zu werden, und die europäischen Vogelschutzgebiete aus.

(2) Veränderungen oder Störungen, die die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde weist die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung als Schutzgebiete (NATURA 2000-Schutzgebiete) aus. Die Rechtsverordnung hat darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Sie ist entsprechend § 20 Abs. 2 bis 4 zu erlassen.

(4) Die Unterschutzstellung gemäß Absatz 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.