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§ 20 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Flächenschutz

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 20 SNG – Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß den §§ 16 bis 19 zu erlassen.

(2) In Rechtsverordnungen gemäß Absatz 1 sind

  1. 1.

    die Grenzen der Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen,

  2. 2.

    der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen,

  3. 3.

    die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen sowie

  4. 4.

    die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.

Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(4) Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen.