§ 19 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Flächenschutz
§ 19 SNG – Naturparke
(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1.großräumig sind,
- 2.überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- 3.sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- 4.nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
- 5.der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
- 6.besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.