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§ 4 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 4 SNG – Betreten der freien Landschaft (1)

(1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der naturbezogenen und naturverträglichen Erholung ist jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung, Aufwuchs und Ernte.
Zum Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft, soweit sie nicht mit dem Einsatz von Motorkraft verbunden sind. Betreten in Form von Reiten, Radfahren, Ski- und Schlittenfahren darf im Wald nur auf Wegen stattfinden.
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten, insbesondere über Art und Umfang von Einschränkungen, zu regeln.
Das Betreten kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Grundstücksbesitzer von der unteren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Gemeinde eingeschränkt oder untersagt werden.

(2) Vorhaben und Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, den Zugang zur freien Landschaft erheblich oder nachhaltig einzuschränken oder die naturbezogene, naturverträgliche Erholung auf andere Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine behördliche Zulassung vorgeschrieben ist. In diesem Fall entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange der die naturbezogene, naturverträgliche Erholung suchenden Bevölkerung den mit dem Vorhaben oder der Einrichtung verfolgten Interessen im Range vorgehen.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Einfriedungen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Diese Einfriedungen sind zu entfernen, sobald sie ihren Schutzzweck erfüllt haben.

(3) Bei der Ausübung des Betretungsrechtes dürfen bewegliche Sachen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).