Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen, besondere Verpflichtungen der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 35 SNG – Duldungspflicht, Untersuchungen auf Grundstücken (1)

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu dulden. Sie haben insbesondere zu dulden, dass Beauftragte der Naturschutzbehörde im Rahmen der nach diesen Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten, um Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Arbeiten auszuführen. Das Betreten kann gegen den Willen der Berechtigten (Satz 1) durch die oberste Naturschutzbehörde angeordnet werden.

(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.

(3) Entstehen dem Eigentümer der Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme Vermögensnachteile, so haben der Veranlasser und der durch die Maßnahme Begünstigte als Gesamtschuldner eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Gegen die Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).