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§ 30 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation, Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 30 SNG – Beiräte für Naturschutz (1)

(1) Bei den Naturschutzbehörden werden zu deren Beratung und zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege unabhängige Beiräte für Naturschutz gebildet.

(2) In den Beirat werden insbesondere Sachverständige für Naturschutz und Landschaftspflege sowie Personen berufen, die auf Grund ihrer beruflichen oder sonstigen Erfahrung mit Naturschutz und Landschaftspflege befasst sind. Außerdem sind Vertreter der von Naturschutz und Landschaftspflege betroffenen Wirtschaftsbereiche in den Beirat zu berufen.

(3) Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Gesamtzahl soll 14 nicht übersteigen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Den Mitgliedern der Beiräte für Naturschutz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats zu gewähren.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung der Beiräte, die Zahl, die Berufung und die Amtsdauer der Beiratsmitglieder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).