§ 26 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege von Pflanzen und Tieren
§ 26 SNG – Besondere Schutzvorschriften (1)
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten befristet besondere Schutzmaßnahmen anzuordnen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorzuschreiben,
- 2.bestimmte Handlungen zu untersagen, welche die Bestände besonders geschützter oder im Saarland gefährdeter Pflanzen oder Tiere verringern könnten.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden können Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.
(3) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).