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§ 25 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 25 SNG – Schutz bestimmter Biotope  (1)

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von schutzwürdigen Biotopen führen können, sind unzulässig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme ist zu Ausgleichs- oder zu Ersatzmaßnahmen oder zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten. § 11 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Zu den schutzwürdigen Biotopen zählen folgende Lebensräume:

  1. 1.
    Moore, Sümpfe (Kalkflachmoor-Streuwiesen, Großseggenriede, Braunseggensümpfe, Kleinseggenriede, Pfeifengraswiesen, Waldsimsenfluren, mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenfluren), Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Salzwiesen des Binnenlandes,
  2. 2.
    offene natürliche Block- und Geröllhalden, Besenheidefluren, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte (Blockkrüppelwald, primärer Sandkiefernwald, Felsenbirnengebüsch, wärmeliebende Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte auf Kalk und Vulkanit), Binnendünen,
  3. 3.
    Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtenwälder,
  4. 4.
    Kryptogamen- und Farnfluren auf primär offenen Felsbildungen, Felsheiden-, Felskopf-, und Felsspaltengesellschaften auf sekundär entstandenen Aufschlüssen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde führt eine landesweite Liste der Biotope (Biotopliste), die die schutzwürdigen Biotope im Sinne des Absatzes 2 erfasst. Die Ausweisung besonders schutzwürdiger Flächen hat auf der Grundlage der Biotopliste zu erfolgen. Eine ständige Fortschreibung der Biotopliste ist sicherzustellen.

(4) Die Biotopliste ist öffentlich bekannt zu machen. Die in der Biotopliste verzeichneten Biotope sollen von den Gemeinden in den Bauleitplänen kenntlich gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).