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§ 21 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 21 SNG – Einstweilige Sicherstellung  (1)

Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 16 bis 20 kann die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigt würde. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich, wenn besondere Umstände es erfordern. Soweit die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist für die Verlängerung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).