Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19b SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 19b SNG – Verträglichkeit von Projekten, Ausnahmen (1)

(1) Projekte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten gemäß den §§ 17 und 18 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, muss die Projektträgerin oder der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- und Anzeigeverfahren alle Angaben machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die für die Zulassung eines Projektes zuständige Behörde hat der obersten Naturschutzbehörde die Zulassung eines Projektes gemäß Absatz 1 zuzuleiten.

(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. 1.
    aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. 2.
    zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(6) Werden von dem Projekt prioritäre Biotope oder Arten betroffen, sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die gemäß Absatz 8 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(7) Soll ein Projekt gemäß Absatz 5 oder 6 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die Projektträger zu den notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu verpflichten. Die gemäß Absatz 8 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(8) Die Verträglichkeit des Projektes und die Ausnahmevoraussetzungen werden von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme der Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist die Naturschutzbehörde allein zuständig, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).