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§ 19 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 19 SNG – Geschützte Landschaftsbestandteile (1)

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft (z.B. Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel, Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze, Raine und andere Kleinstlebensräume), deren Schutz und Pflege

  1. 1.
    zur Sicherung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen,
  2. 2.
    zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
  3. 3.
    zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter

erforderlich sind.

Der Schutz kann sich auf die Gesamtheit von bestimmten Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landes oder auf festzulegende Teilgebiete erstrecken.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
In der Rechtsverordnung können die Verursacher zu angemessenen und zumutbaren Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen für den Fall der Beeinträchtigung oder Bestandsminderung verpflichtet werden.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 den Schutz und, in besonders begründeten Fällen, die Entwicklung von Landschaftsteilen durch Satzung regeln. Absatz 3 und § 16 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Satzung wird nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).