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§ 12 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sicherung und Gestaltung der Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 SNG – Verfahren bei Eingriffen allgemein (1)

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Anzeige oder sonstigen Entscheidung), so hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung des § 11 Abs. 1 bis 4 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen.
Einer Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen auf Grund von Bebauungsplänen.

(2) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 bis 4 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(3) Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, die auch die nach § 11 Abs. 1 bis 4 erforderlichen Entscheidungen trifft. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass ein entsprechender Antrag in einer angemessenen Frist gestellt wird.

(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplanes ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind.
Erforderlich sind insbesondere:

  1. 1.
    die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter besonderer Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach §§ 1 und 2,
  2. 2.
    die Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs,
  3. 3.
    die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,
  4. 4.
    die Darstellung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,
  5. 5.
    die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Behörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfanges oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.

(5) Soweit ein Eingriff in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten durchgeführt wird, sollen bei der Zulassung des Eingriffs Regelungen über die zeitliche und räumliche Abfolge von Ausgleichsmaßnahmen für Teilabschnitte getroffen werden.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, erlischt die behördliche Zulassung oder Genehmigung eines Eingriffs, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung wesentlicher Eingriffsmaßnahmen nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Genehmigung. Jede Frist kann auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde, im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(7) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung nach Absatz 1 oder Genehmigung nach Absatz 3 vorgenommen oder erlischt eine Zulassung bzw. Genehmigung nach Absatz 6, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 4 Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe festsetzen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden kann. Ist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ausschließlich die Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich, so wird die Beseitigungsanordnung von der unter Naturschutzbehörde erlassen, wenn dieser auf schriftliche Anfrage von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt wird, dass sie nicht eingreift.

(8) Zur Gewährleistung der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden; §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. An Stelle der Sicherheitsleistung kann die Zulassung nach Absatz 1 oder die Genehmigung nach Absatz 3 von der vorherigen Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen abhängig gemacht werden.

(9) Die Beendigung eines Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).