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§ 11 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sicherung und Gestaltung der Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 11 SNG – Unzulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen (1)

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

(2) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

(3) Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Abwägung gemäß Absatz 2 im Range nicht vor, so ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen und Werte des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an anderer Stelle auszugleichen.

(4) Soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe an die oberste Naturschutzbehörde zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt. Die Abgabe ist für die Finanzierung von Maßnahmen zweckgebunden, die der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen; Schutz-, Pflege-, und Entwicklungsmaßnahmen (§ 1) haben Vorrang.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu regeln.
Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs zu bemessen. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe insbesondere anhand der beanspruchten Fläche, ihrer Wertigkeit oder der Menge des entnommenen Materials zu berücksichtigen.

(6) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).