§ 45 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 45 SLVO – Überleitung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Fachrichtungen
Die Zuordnung der bisherigen zu den neuen Fachrichtungen nach § 2 Absatz 2 ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Im Übrigen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport. Die Amtsbezeichnungen richten sich nach der Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsbl. S. 109), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung.