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§ 44 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Ausnahmeregelungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 SLVO – Ausnahmen

(1) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zugelassen werden:

  1. 1.

    Mindestdienstzeiten für Beförderungen und den Aufstieg:

    § 7 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

  2. 2.

    Mindestzeiten hauptberuflicher Tätigkeit:

    Bei Tätigkeiten nach § 18 Nummer 2, § 25 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 kann die Dauer einer hauptberuflichen Tätigkeit in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern auf ein Jahr gekürzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen in den dort bezeichneten Fällen für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Gemeinden und Gemeindeverbände das Ministerium für Inneres und Sport,

  2. 2.

    der Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Abweichend von den §§ 18 und 25 kann in das Beamtenverhältnis auf Probe auch übernommen werden, wer im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen an einer dem Vorbereitungsdienst vergleichbaren Qualifizierungsmaßnahme mit Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen hat.