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§ 41 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 SLVO – Fortbildung von Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamten soll in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Fortbildung gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an bestimmten Fortbildungsangeboten besteht nicht. Nach längerer, insbesondere urlaubsbedingter Abwesenheit, soll die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.