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§ 35 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 SLVO – Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes

(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn

  1. 1.

    ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,

  2. 2.

    sie seit Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,

  3. 3.

    sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die jeweils zwei Jahre auseinander liegen müssen, die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und

  4. 4.

    sie eine Einführungszeit zurückgelegt haben.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann Beamtinnen und Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die

  1. 1.

    in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und

  2. 2.

    an einem von der für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständigen Stelle geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Mit der Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für diese Laufbahn.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit trifft die für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle. Diese Entscheidung darf frühestens nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Zeit getroffen werden. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn erforderlich sind, erworben haben. Bei Beamtinnen und Beamten, die einen förderlichen Masterstudiengang abgeschlossen haben, verringert sich die Einführungszeit um zwei Jahre, bei Beamtinnen und Beamten, die den Abschluss einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder vergleichbaren Einrichtung besitzen, um ein Jahr. Die Mindesteinführungszeit beträgt ein Jahr.

(5) Die Beamtinnen und Beamten haben während der Einführungszeit drei Ausbildungsabschnitte von einer Mindestdauer von jeweils drei Monaten außerhalb des bisherigen Aufgabengebiets zu durchlaufen, wobei mindestens ein Ausbildungsabschnitt außerhalb der eigenen Verwaltung zurückzulegen ist. Sie haben zusätzlich erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilzunehmen, in denen die für die neue Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.