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§ 34 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 SLVO – Übernahme von Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe

Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den höheren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 33 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.