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§ 23 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 SLVO – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 15 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen hat, der oder die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, besitzt ebenfalls die Laufbahnbefähigung. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.