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§ 2 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SLVO – Gestaltung der Laufbahnen

(1) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.

(2) In den Laufbahngruppen (§ 10 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

  1. 1.

    Allgemeiner Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    Technischer Verwaltungsdienst,

  3. 3.

    Steuerverwaltungsdienst,

  4. 4.

    Justizdienst,

  5. 5.

    Gesundheits- und sozialer Dienst,

  6. 6.

    Agrar- und Umweltdienst,

  7. 7.

    Naturwissenschaftlicher Dienst,

  8. 8.

    Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst,

  9. 9.

    Allgemeiner wissenschaftlicher Dienst,

  10. 10.

    Ärztlicher Dienst,

  11. 11.

    Tierärztlicher Dienst.

(3) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verwendet werden.