§ 15 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. – Mittlerer Dienst
§ 15 SLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa fest, welcher Bildungsstand einem mittleren Bildungsabschluss entspricht.