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§ 1 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 SLVO – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des Landes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltungen der Länder und ergänzend hierzu die Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit,

  2. 2.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(4) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung, für Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes gilt die Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte gilt die Saarländische Polizeilaufbahnverordnung.

(5) Für Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.