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§ 11 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SLStatG – Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Erhebung von Sachverhalten einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern oder den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr, nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen entfallen sind, und
  2. 2.
    von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch auf diese Weise erreicht werden können.