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§ 10 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SLStatG – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Landesgesetze, sonstige Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden.

(2) Einer gesetzlichen Grundlage bedürfen nur solche Statistiken nicht, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren oder statistische Umfragen ohne Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter, zum Zeitpunkt der Erhebung feststehender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfasst.