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§ 14 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 14 SLPG – Entschädigung (1)

(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtskräftigen Bebauungsplan auf Verlangen der Landesplanungsbehörde nach § 6 Abs. 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Vermögensschaden entstanden ist.

(3) Die Gemeinde kann Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einer oder einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 6 Abs. 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).